PKH
Der Antragsgegner legt gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Der Antragsteller möchte die Überführung ins streitige Verfahren. Dazu muss er zB gem. § 696 I ZPO einen Streitantrag beim Mahngericht stellen - das zuständige Empfangsgericht hat er schon im Mahnbescheidsantrag angegeben.
Das streitige Verfahren soll hier aber davon abhängig gemacht werden, ob PKH bewilligt wird. Wann und Wo stellt man den Antrag?
Für die Abgabe selbst fallen keine Gebühren an (Hk-ZPO-Gierl, § 696 Rn 45), aber das Verfahren soll nach § 12 III 2 GKG erst dann an das Empfangsgericht abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist. Also eine 3,0 Gebühr abzüglich der 0,5 Gebühr für das Mahnverfahren. Für das Mahnverfahren wurde hier kein PKH-Antrag gestellt.
Das Mahngericht ist nach Eingang des Streitantrags nicht mehr zuständig für die PKH im streitigen Verfahren, die Abgabe erfolgt von Amts wegen. Andererseits darf es erst ageben, wenn die Gebühren gezahlt sind. Das Empfangsgericht hingegen weiß noch nichts von der Sache. Nach der Abgabe wird die Geschäftsstelle des Empfangsgerichts gem. § 697 I ZPO dem Antragsteller aufgeben, den Anspruch zu begründen. Dann ist man also schon mittendrin im Verfahren.
Grundsätzlich kann zwar ein PKH-Antrag nach § 117 ZPO jederzeit im laufenden Verfahren gestellt werden, solange man sich noch in einem Verfahrensabschnitt befindet, in dem noch weitere Kosten entstehen (Hk-ZPO-Rathmann/Pukall, § 117 Rn 3), aber hier soll ja gerade erst in das streitige Verfahren eingetreten werden, wenn PKH bewilligt wurde.
Wann und wo? Wann und wo? WANN UND WO? Aaaaarrrrghhhhh.
Mein Kopf raucht. Hilfe. Bitte…
20. October 2007 um 10:30
ich meine mich zu erinnern, dass das gericht darüber noch im schriftlichen verfahren entscheidet, sodass auch noch eine güteverhandlung mit vergleichsabschluss dazu führen kann, dass ohnehin keine entscheidung vom gericht getroffen wird, sodass auch solche kosten im falle der nichtbewilligung nicht anfallen würden. ich würde also das gescheiterte mahnverfahren und den antrag auf pkw beim mahngericht (bzw. prozessgericht) einreichen..
ich glaube nicht, dass man die eröffnung des streitigen verfahrens davon “abhängig” machen kann, ob pkw bewilligt wird. vielmehr soll ja derjenige, der sein recht zu verteidigen sucht, sich durch fehlende finanzielle mittel nicht abhalten lassen. aber er soll auch nicht willkürlich handeln und gerichtliche hilfe suchen, nur wenn er die kosten minimieren kann.. frei nach dem motto: wenn schon, denn schon. wenn “bedürftigkeit” isd gesetzes besteht, wird pkh auch idr bewilligt. für den richter ist es umständlicher, sie abzulehnen, weil ausführlich begründet werden muss. hat also euer mandant noch keine dicke gerichtsakte in seinem leben aufgebaut und gewisse gerichte zum zorn verleitet und ist absehbar, dass er tatsächlich bedürftig ist, würde ich darauf vertrauen, dass bewilligt wird.
gerichtskosten braucht er dann vorerst nicht zu zahlen, da würde ich aber nochmal in der geschäftsstelle beim urkundsbeamten schnell anrufen und nachfragen, sowas kommt immer gut an.
20. October 2007 um 16:13
Hmmm, also eine normale Klage auf was auch immer kann man jedenfalls davon abhängig machen, ob PKH bewilligt wird, indem man an den PKH-Antrag einfach erstmal nur einen Klageentwurf hängt. Sobald PKH bewilligt wurde, wird man dann aufgefordert, die echte Klage einzureichen.
Aber abgesehen davon glaube ich natürlich auch, dass in diesem Fall PKH bewilligt wird, weil Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten definitiv für uns sprechen. Trotzdem ist es ja nett, sowas vorher zu wissen.
Meinst Du also, dass man den Antrag gleich mit dem Streitantrag zusammenstellt oder dass man auf die Aufforderung zur Klagebegründung vom Empfangsgericht (vor dem dann das streitige Verfahren stattfindet) wartet und da den Antrag miteinreicht?
Habe Kommentare (zwei…) und Skripte gewälzt und bin nicht schlauer geworden… :’(
20. October 2007 um 19:11
ersteres, ich würde das gleich mit einreichen. aber in jedem falle würde ich einfach den urkundsbeamten anrufen, sag doch, dass du referendarin bist und dich schlau machen möchtest, weil du deinen ausbilder nicht verärgern willst. hilflosen jungen menschen wird dann erfahrungsgemäß immer geholfen.
20. October 2007 um 19:40
Hihi, das ist ne gute Idee