Grundrecht
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
(1. Leitsatz der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung in NRW)
Darüber hinaus haben die Verfassungsrichter auch erstmals den Herrschaftsbereich des Nutzers über seinen informationstechnischen Gerätepark abgesteckt. Sie haben dabei klargestellt, dass in dieser privaten Datensphäre nichts verändert und nur unter sehr strengen Auflagen etwa abgehört werden darf. Das Grundrecht beschreibt einen umfassenden Systemschutz, der weit über vom User veröffentlichte Informationen hinausgeht.
(Quelle: Heise)
Ich werde dann mal das Urteil lesen. Und versuchen zu verstehen, was genau damit jetzt gemeint ist…
Nachtrag: Bei Telemedicus hat man sich ausführliche Gedanken zum neuen Grundrecht gemacht. Sehr lesenswert! (Und sogar mit Angabe der Randnummern.
)
27. February 2008 um 21:44
… und es für die Allgemeinheit zusammenfassen.
27. February 2008 um 22:42
ähem, ja - mal sehen, ob ich da so durchdringe…
28. February 2008 um 11:13
der spartensender hat das gestern gut zusammengefasst. mein erkenntnisgewinn:
a) NEUES grundrecht
b) vertraulichkeit hier aufrechterhaltung des herrschaftsbereichs (wie bei einem tagebuch, das man beschreibt oder nicht beschreibt)
c) integrität hier schutz vor zugriffen oder beeinträchtigungen (analog raum mit 4 wänden usw., in den man sich zurückziehen kann)
28. February 2008 um 13:13
Ja, so habe ich das erstmal auch verstanden - die Frage ist, wann man wie und unter welchen Voraussetzungen das Ding eingeschränkt werden kann. Aber ich gebe zu, ich habe es noch nicht ganz gelesen.
29. February 2008 um 10:04
Du hast zweimal http:// im Nachtragslink
29. February 2008 um 12:54
Danke für den Hinweis, ist korrigiert