Öffnung

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

(§ 89 StPO)

Ich bin gespannt, was sie morgen für uns “bereithalten”. Ich muss an ein Riechtuch denken. Und ich hoffe, ich verkrafte es wieder so gut, wie beim letzten Mal.

6 Antworten zu “Öffnung”

  1. Christian sagt:

    Also, mir persönlich haben schon die Fotos gereicht. Aber ich wünsche dir viel Spaß und hoffe, du wirst berichten!

  2. petronella sagt:

    Ich hoffe, es wird interessant. Bericht folgt natürlich.

  3. Frau V(au) sagt:

    Mir war völlig unbekannt, dass derartig ausführlich in der StPO berichtet wird… :-0

  4. tyndra sagt:

    huh! hoffentlich ein bericht ohne bilder ;) )

  5. doppelfish sagt:

    Von der Anfertigung von Lichtbildern steht da nix. Aber vielleicht schmuggelt Petronella ja frecherweise ‘ne Knipse mit rein?

  6. Frau V(au) sagt:

    also bitte.. wo bleibt der anstand? :-/