ÖR1 BE
Aufgabe: Entwurf der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
SV:
Kläger als Eigentümer eines Fahrzeugs klagt gegen Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungsamt
Bekl hat am 09.10.2008 eine Halteverbotszone zugunsten der ABC-GmbH in der K-Straße 3 für Rohrarbeiten vom 20.10. – 23.10. genehmigt.
Der Kl parkte in Unkenntnis dieses baldigen Halteverbots am 15.10. sein Fahrzeug dort, bevor er am 16.10. für zwei Wochen zu einer Auslandsreise aufbrach und die Fahrzeugschlüssel seinem Bruder überließ, der auf das Auto acht geben sollte.
Die Schilder wurden am 17.10.2008 ordnungsgemäß (vom Bekl kontrolliert) aufgestellt.
Am 22.10. beantragte die ABC-GmbH eine Verlängerung der Genehmigung, welche mit Bescheid vom 04.11. auch für die Zeit vom 24.10. – 03.11. erteilt wurde.
Jedoch schon am 24.11. wurde das Fahrzeug des Kl abgeschleppt. Hierüber erhielt er mit Schreiben vom 10.11. einen Leistungsbescheid über Abschleppkosten in Höhe von 100 und Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 €, per Post mit Einschreiben Übergabe.
Dagegen legt er am 12.12. Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 04.02.09 abgelehnt wird.
Mit Klage vom 02.03. verfolgt er sein Begehren weiter.
Der Kl meint, die priv-rechtl. GmbH hätte nicht hoheitlich handeln dürfen und das Halteverbot sei aufgrund seiner Abwesenheit ihm gegenüber nicht wirksam geworden. Außerdem sei das Halteverbot ab dem 24.10. auch erst nachträglich genehmigt worden. Das Auto hätte auch auf einen Parkplatz in der Nähe gestellt werden können, wodurch geringere Kosten entstanden wären (50 statt 100 €). Der Bedienstete des Bekl hätte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr leuchte nicht ein, da keine Berechnungsgrundlage benannt sei. Auch hier lägen Ermessensfehler vor.
Er beantragt, dass der VA vom 10.11.08 und der Widerspruchsbescheid vom 04.02.09 aufgehoben werden.
Bekl beantragt Klageabweisung.
Die Klage sei schon nicht zulässig, da das Vorverfahren wegen verpasster Widerspruchsfrist nicht ordnungsgemäß war. Verkehrsschilder seien wirksam unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer. Die spätere Genehmigung sei für die Rechtmäßigkeit des VA auch unabhängig.
Aus dem Protokoll zum Abschleppvorgang ergäbe sich, dass die Mitarbeiterin nach Parkplätzen in der Nähe geguckt habe. Da keine dagewesen seien, musste zum Abschlepphof abgeschleppt werden. Ermessensfehler lägen keine vor.
Auch die Verwaltungsgebühren seien ermessensrichtig bestimmt worden: allein die Personalkosten für Abschleppvorgänge lägen bei 60 €. Nach dem Grundsatz der Kostendeckung müssten vom Verursacher der hoheitlichen Handlung jedoch die gesamten Kosten verlangt werden können. Hier besteht jedoch seit 2005 bereits die vom Behördenleiter angeordnete Praxis, für Abschleppvorgänge 50 € anzusetzen.
Nach dem Kostenverzeichnis können Gebühren für das Versetzen eines Fahrzeugs zwischen 25 und 1000 € (zzgl Kosten Ausführer) liegen, beim Versetzen des Fahrzeugs nach ASOG jedoch nur bei 45 €.
—
Nachtrag: Mein Gehirn arbeitet während eines Mittagsschlafs am besten und findet noch die ein oder andere Finte in der Klausur. Schade, 3 Stunden zu spät. ![]()
Aber für Verwaltungsrecht fand ich es jetzt nicht sooo schlimm…
15. June 2009 um 18:40
Hallo petronella, danke für die ausfürlichen Posts! Eine Rückfrgae hätte ich noch: War die Vollstreckungsbehörde auch die Erlassbehörde?
LG!
15. June 2009 um 19:29
Mist, ich hätte jetzt ja gesagt. Aber jetzt bin ich mir nicht mehr sicher. Sorry. :-/
(Ich konnte mich ja vorhin noch kaum an den Sachverhalt erinnern… Scheint doch irgendwie anstrengend zu sein…
)