ÖR2
Hui, das war eine Überraschung. Heute mal eine … Behördenklausur…
Aufgaben:
- Gutachten zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen (Bindung der Landesbehörde durch eine vom Bundesministerium ohne Kooperation mit anderen Ministerien erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift; Bindung an ein wissenschaftliches Gutachten als Grundlage für o.g. allg. Verwaltungsvorschrift; Art. 3, 12, 14 GG; GbR als Adressat eines VA; was ist bei Ermessen zu beachten etc.)
- Entwurf des Ausgangsbescheids
SV:
Taxi-GbR in Hamburg möchte die normalen Dachwerbeträger auf ihren Taxen mit Leuchtmitteln ausstatten und beantragt hierfür eine Genehmigung bei der Landesbehörde.
Sie sagt, die Lichter wären manuell einschaltbar, möglich wäre auch ein separater Stromkreis. Sie hätten einen Anspruch auf die Genehmigung wegen der sonst drohenden Verletzung ihrer Grundrechte: Art. 3 (in anderen Metropolen, aber auch Sachsen oder Bayern sind die Schilder erlaubt), Art. 12, Art. 14 (es drohen finanzielle Einbußen, denn mit Beleuchtung würden pro Taxi im Jahr 3.000 € mehr an Einnahmen fließen). Hamburg ist außerdem sowieso extrem beleuchtet und hat auch Werbetafeln am Straßenrand stehen, die nur genehmigt werden, wenn von ihnen keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht (§ 13 III HBauO, im Aufgabentext abgedruckt).
Weiterhin reichte die anwaltlich vertretene GbR ein wissenschaftliches Gutachten der Uni Karlsruhe ein, aus dem hervorgeht, dass Verkehrsteilnehmer von fahrender Leuchtreklame nicht mehr abgelenkt werden, als von standortfester.
Die Behörde findet hingegen, dass es sowieso schon zuviel Werbung gibt. Aber die Genehmigung soll natürlich erteilt werden, wenn es nicht anders geht. Es gibt jedoch ein Gutachten des BASt (irgendeine sehr wichtige Organisation, die Gutachten für Ministerien schreibt…), wonach beleuchtete Werbung auf Taxen grundsätzlich nicht genehmigt werden sollte.
Auch die allg. Verwaltungsvorschrift des BMVBS sieht im Ergebnis vor, dass in der Regel keine Ausnahmen nach § 70 I StVZO erteilt werden sollen.
Abgedruckt waren Teile der StVZO sowie der BOKraft, die jeweils Ausnahmemöglichkeiten zu den vorherigen Bestimmungen ermöglichen.