geschenkgutscheine

heute kam die interessante frage auf, inwiefern eine befristung von gekauften geschenkgutscheinen wirksam ist.

ich habe natürlich sofort recherchiert:
teilweise wird vertreten, dass eine zu kurze frist generell durch eine angemessene frist in gang gesetzt wird - in diesem fall soll es sich um die dauer der generellen verjährungsfrist, also drei jahre (195, 199 bgb) handeln. kürzere fristen würden bei einer agb-kontrolle rausfliegen, weil der verbraucher unangemessen benachteiligt würde - der unternehmer hat bereits das geld, bekommt zinsen und der verbraucher bekommt im zweifel keine waren.
wird keine frist angegeben, verjährt der anspruch (gutschein gegen ware) normal in der generellen verjährungsfrist, damit auch der unternehmer nicht ewig warten muss.

interessant ist dann aber, dass der unternehmer nach ablauf der frist zwar einen tausch gegen waren ablehnen kann, jedoch ist er dann ungerechtfertigt bereichert nach 812 I bgb.
der verbraucher hätte dann also einen anspruch auf auszahlung des geldbetrages. dieser anspruch verjährt allerdings auch in drei jahren, aber theoretisch ja erst ab verfall des gutscheins, denn vorher ist der unternehmer ja noch nicht ungerechtfertigt bereichert.

wenn man also den günstigsten fall annimmt, dann hat man insgesamt 6 jahre zeit, einen gutschein einzulösen bzw das geld erstattet zu bekommen.

ich glaube, ich hatte da noch irgendwo einen… :-)

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