doppelte haustürwas?

doppelte haustürsituation, ganz einfach eigentlich.

es geht, grob gesagt, um die auslegung einer richtlinie durch den eugh.
der § 312 bgb sieht eine widerrufsmöglichkeit des verbrauchers bei haustürgeschäften vor, er soll geschützt werden vor überrumpelung.
allerdings hat der deutsche gesetzgeber das wörtchen “entgeltlich” in den gesetzeswortlaut mit aufgenommen - in der richtlinie ist hingegen von jedem vertrag die rede und das allein macht eigentlich den ganzen ärger.
in der legendären dietzinger-entscheidung hat der eugh gesprochen und damit alle noch mehr in verzweiflung gestürzt:
solange etwa bürge und hauptschuldner (darlehensvertrag) beide verbraucher sind, kann der bürge seine bürgschaftserklärung nach § 312 widerrufen (eine bürgschaft für einen geschäftskredit fällt nicht unter die richtlinie)…
allerdings kann man das urteil auch so verstehen: sowohl bürgschafts- als auch darlehensvertrag müssen beide jeweils in einer haustürsituation zustandegekommen sein (akzessorietät mal ganz anders…).

endlich wieder zündstoff für klausuren… aber nicht für 23:48 uhr, definitiv nicht! :)

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