abschiebung

ausweisung und abschiebung sind nicht das gleiche!
ausgewiesen werden bedeutet, keinen rechtlich abgesicherten aufenthaltsstatus mehr in deutschland zu haben. man ist verpflichtet, das land zu verlassen.
abschiebung ist die vollstreckung der ausweisung gem. § 58 aufenthg. liegen ausweisungsgründe vor, kann abgeschoben werden, es sei denn, im zielland (sofern nur eine staatsbürgerschaft vorliegt) drohen folter oder todesstrafe. gibt es mehrere staatsbürgerschaften, kann der ausgewiesene in jedes der länder abgeschoben werden.
problematisch ist nur, ob bezüglich der drohenden todesstrafe oder folter auf tatsachen, innerstaatliche gesetze oder sogar auf bloße abkommen zwischen deutschland und dem jeweiligen staat abgestellt wird.
insbesondere ist dabei auch fraglich, ob und wie dies bereits bei der ausweisung zu berücksichtigen ist (vgl. § 55 III aufenthg). entweder darf in solch einem fall erst gar nicht ausgewiesen werden, oder aber solche gründe sind tatsächlich nur abschiebehindernisse.
im ersten fall müsste erst zumindest ein abkommen mit dem betreffenden staat geschlossen werden, bevor überhaupt das ausweisungsverfahren beginnen kann. im zweiten fall kann die ausweisung insgesamt schon abgeschlossen und rechtskräftig sein (widerspruch, anfechtungsklage) und unverzüglich nach änderung der rechtslage im heimatland wird abgeschoben.
der erste fall erscheint mir sinnvoller. zwar müssen sich dann mehr “stellen” mit der rechtslage im heimatland befassen (bei der ausweisung und bei der abschiebung), allerdings wäre es mit den menschen- und auch grundrechten unvereinbar, den abzuschiebenden in eine potentiell gefährliche situation auszuliefern. je mehr stellen sich mit der rechtslage befassen, desto eher ist ein irrtum auszuschließen. genau aus diesem grund genügt auch nicht ein abkommen mit dem jeweiligen staat oder eine gesetzesänderung, damit jemand abgeschoben werden kann. nach der abschiebung kann niemand mehr zurückgeholt werden.

Kommentar schreiben