ehrenmord
passend zum auftakt im ehrenmord-prozess (bericht bei n-tv) habe ich mich vorhin mit der problematik der berücksichtigung ausländischer wertvorstellungen im bereich des § 211 stgb beschäftigt.
früher vertrat der bgh die ansicht, dass beweggründe schon dann objektiv nicht niedrig sein können, wenn der täter wegen seiner bindung an eine fremde kultur in anderen wertvorstellungen verhaftet sei.
heute ist der bgh eher der ansicht, dass wertvorstellungen des täters ausschließlich im subjektiven bereicht zu berücksichtigen seien. objektiv liege dennoch ein niederer beweggrund vor.
wenn der täter dann allerdings nur einfachen tötungsvorsatz, aber keinen vorsatz bezüglich des niedrigen beweggrundes hatte, könne eine bestrafung nur nach § 212 stgb erfolgen.
mal gucken, wie es das lg wiesbaden sieht.