gesetzliche unterhaltspflicht?

handelt es sich bei § 1615l abs. 2 bgb nun um eine gesetzliche unterhaltspflicht?
dann sollte doch ein dritter, der den vater tötet, auch nach § 844 abs. II bgb in diese unterhaltspflicht der mutter gegenüber eintreten?!
immerhin besteht die verpflichtung zur unterhaltsleistung an die mutter bis zu drei jahre, sofern sie aufgrund der betreuung und erziehung des kindes nicht erwerbstätig ist.

in der lösung des falles wird der 1615l nicht mal angedacht :(

Eine Antwort zu “gesetzliche unterhaltspflicht?”

  1. Rotkäppchen sagt:

    Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten tatsächlich getragen hat. War dies zunächst der Pflichtige, kann er vom Erben (§§ 1968, 677 f., 812 ff.) oder vom deliktisch Ersatzpflichtigen (§ 844 Abs. 1) Erstattung verlangen.16 In Betracht kommt auch ein Anspruch der Eltern untereinander aus § 683.17 Der Ausfall des Erben muß nicht durch eine Vorausklage bewiesen werden; es reicht vielmehr der Nachweis, daß der Erbe nichts hat und auch der Nachlaß nicht ausreicht, jedenfalls eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg verspricht.18

    (MüKo § 1615)

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