wortlaut
Wer in mehr als fünf Aufsichtsarbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten oder in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens einen Punktdurchschnitt von 3,5 erzielt hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
also für mich ist der wortlaut von § 6 II jag berlin 1998 eindeutig. trotzdem bricht der pure angstschweiß aus, wenn man gesagt bekommt, man dürfe in maximal 4 klausuren durchfallen - das gesetz wäre da nicht so eindeutig formuliert. ![]()