kindeswohl

art. 6 II gg:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

und dann passiert sowas:

Gegen 16 Uhr 10 fuhr eine 25-jährige Frau aus Tempelhof mit ihrem „VW“ auf der Kolonnenstraße in Schöneberg in Richtung Dudenstraße. In Höhe der Hohenfriedbergstraße musste sie an einer „Rot“ zeigenden Ampel anhalten. Eine 37-Jährige konnte ihren „Mitsubishi“ nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf den „VW“ auf. Im Auto der 25-Jährigen befanden sich ihre zwei, fünf und neun Jahre alten Kinder, die weder angeschnallt waren noch in Kindersitzen saßen. Nach dem Aufprall hatte das zweijährige Mädchen Kopfschmerzen und eine Stirnprellung, der Neunjährige hatte Schmerzen in der Brust. Beide kamen zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus. Der Fünfjährige blutete an der Lippe und wurde ambulant behandelt. Die 37-Jährige klagte über Kopfschmerzen und Übelkeit. Das ordnungsgemäß gesicherte Kleinkind in ihrem Fahrzeug blieb unverletzt.

nun ja… da hat sie wohl was falsch verstanden mit dem kindeswohl…

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