vorteile

Welche Gründe rechtfertigen es, von allen Steuerpflichtigen nur die Gruppe der Abgeordneten hiervon auszunehmen?

Welche Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG [...] bestehen zwischen diesen beiden Gruppen, um die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen zu können?

Worin liegt angesichts dieses Befundes die Rechtfertigung für eine steuerfreie Vollpauschalierung, in deren Genuss allein die Gruppe der Abgeordneten mit ihren Einkünften aus der Abgeordne­tentätigkeit kommt?

Den Klägern des vorliegenden Revisionsverfahrens geht es um die Abwehr eines ihrer Meinung nach gleichheitswidrigen Begüns­tigungsausschlusses. Erweist sich die Steuerfreiheit der Kos­tenpauschale der Abgeordneten als mit der Verfassung nicht ver­einbar, stellt sich für den Senat die Frage der Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG). Dabei wird zu erörtern sein, ob es mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 GG) vereinbar ist, dass ver­fassungswidriges Staatshandeln partiell nicht zur Überprüfung gestellt werden kann oder ob nicht dem Einkommensteuerpflichti­gen die Möglichkeit eröffnet werden muss, seinen gleichheits­widrigen Begünstigungsausschluss zur Überprüfung zu stellen. Dabei könnte von Bedeutung sein, dass die gleichheitswidrig be­günstigte Gruppe als Gesetzgeber diese Begünstigung selbst für sich geschaffen hat. Es wird gebeten, auch hierzu Stellung zu nehmen.

hach, wie schön – mein erster (gelesener) beschluss (bfh vom 21.09.2006 VI R 81/04) des bundesfinanzhofs. so amüsant und gleichzeitig so treffend scharf formuliert. fast rebellisch. ;)

den fragenkatalog zum nachlesen (für den inneren zusammenhang) gibt es bei andreas buschmann, den gesamten beschluss bei steuerlinks.

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